Statuten Jahrgängerverein 1980 Deutschfreiburg

 

I Name und Zweck

Art.1  Unter dem Vereinsnamen "Jahrgängerverein 1980 Deutschfreiburg" besteht ein Verein nach den Vorschriften von Artikel 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art.2  Der Verein bezweckt das gegenseitige Kennenlernen und das gelegentliche Zusammenfinden seiner Mitglieder sowie der Pflege der Kameradschaft.

II Mitgliedschaft

Art.4  Mitglieder können nur natürliche Personen mit Jahrgang 1980 sein.

Art.5  Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Generalversammlung und durch das Bezahlen des Jahresbeitrages.

Art.6  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Jahresbeitrag nicht innert 90 Tage nach dem Verschicken der Jahresbeitragsrechnung bezahlt wird. Nicht bezahlte Jahresbeiträge werden nicht gemahnt.

Art.7  Die Generalversammlung kann auf Antrag Mitglieder aus dem Verein ausschliessen. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder sowie solche, deren Mitgliederschaft automatisch erloschen ist, verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art.8  Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach einem Wohnortswechsel respektive Wechsel der E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder des Namens, dem Vorstand die neuen Daten mitzuteilen.

III Organe

Art.9  Der Verein hat folgende Organe: Die Generalversammlung (GV), der Vereinsvorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art.10  Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September.

IV Generalversammlung

Art.11  Die GV findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

Art.12  Anträge an die GV müssen spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich zu Handen des Präsidenten eingereicht werden.

Art.13  Vorbehältlich Ziffer 9 ist für sämtliche GV-Beschlüsse das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder nötig.

Art.14  Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

V Vorstand und Rechnungsrevisoren

Art.15  Der Vorstand wird durch die GV gewâhlt und besteht aus mindestens 4 Personen, davon wird eine Person als Präsident/in gewâhlt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art.16  Die Vorstandsmitglieder besitzen Kollektivunterschrift zu zweien, wobei immer entweder der Präsident/in oder der Vize-Präsident/in mit unterzeichnen muss.

Art.17  Die GV wählt zwei Revisoren, welche den Rechnungsabschluss prüfen und darüber an der ordentlichen GV berichten.

Art.18  Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt.

VI Finanzen

Art.19  Die Finanzen des Vereins setzen sich zusammen aus: Mitgliederbeiträgen, Zinsen, Sponsorenbeiträgen und freiwilligen Spenden.

Art.20  Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die GV festgelegt und beträgt im Gründungsjahr CHF 40.00.

Art.21  Vereinsanlässe werden grundsätzlich durch die teilnehmenden Mitglieder finanziert. Der Vorstand kann eine Kostenbeteiligung durch das Vereinsvermögen beschliessen.

Art.22  Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren sind beitragsfrei.

VII Allgemeines

Art.23  Eine Anmeldung für einen Vereinsanlass oder die GV gilt als solche, wenn der jeweils auf der Einladung aufgeführte Betrag fristgerecht einbezahlt wurde. Im Verhinderungsfall kann kein Geld zurückerstattet werden, ausser bei Einwirkung durch höhere Gewalt.

VIII Auflösung

Art.24  Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie von mindestens 3/4 der Mitglieder per GV-Beschluss verlangt wird. Die GV entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.

IX Genehmigung der Statuten

Art.25  Die Statuten können nur mit einer 3/4-Mehrheit geändert werden, wobei die Änderung auf der Traktandenlistse enthalten sein muss.

 

Die Statuten wurden an der 12. Generalversammlung vom 26, November 2022 in Ueberstorf genehmigt und treten sofort in Kraft.

Der Präsident, die Sekretärin